Burkhard, Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO, wistra 1998, 216, 256;

Burkhard, Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO gegenüber Bankmitarbeitern und Bankkunden bei Erscheinen der Steuerfahndung in den sogenannten Bankenfällen, DStZ 1999, 783;

Braun, Sperrwirkung der Fahndungsprüfungen, DStZ 2000, 715;

Rüping, Tatausgleich durch Selbstanzeige, wistra 2001, 121;

Keller/Kelnhofer, Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH, wistra 2001, 369;

Meyer, Steuerstrafrechtliche Probleme bei Betriebsprüfungen, DStR 2001, 461;

Schützeberg, Der persönliche, sachliche und zeitliche Umfang der Sperrwirkung bei der Selbstanzeige nach § 371 AO, StBp 2009, 223;

Roth, Selbstanzeige-Sperrgrund: Erscheinen eines Amtsträgers zur "steuerlichen Prüfung", StBp 2016, 102.

 

Tz. 21a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Damit eine Selbstanzeige zur Straffreiheit führt, darf noch kein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen sein. Bereits die Prüfungsanordnung nach § 196 AO führt zum Ausschluss der Selbstanzeigemöglichkeit (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO), weswegen die praktische Bedeutung der Fälle des bloßen Erscheinens gesunken ist. Der Amtsträger, d. h. ein Beamter oder ein mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Finanzverwaltung betrauter Angestellter (s. § 7 AO) der Finanzbehörde oder einer Dienststelle der Finanzbehörde muss erschienen sein. Zweck des Erscheinens muss die Prüfung im Steueraufsichts-, Steuerermittlungs- oder Steuerfestsetzungsverfahren sein. Auch Vorfeldermittlungen i. S. des § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO sind als steuerliche Prüfung anzusehen. Sie schließen eine Selbstanzeige jedoch nur insoweit aus, wie der konkrete Auftrag des Prüfers reicht (OLG Celle v. 27.03.2000, 2 Wss 33/00, wistra 2000, 277). Das Erscheinen ist auch dann zu bejahen, wenn der Amtsträger gem. § 97 AO Einsicht in Unterlagen nehmen will. Steueraufsichtsmaßnahmen sind steuerliche Prüfungen i. S. der Vorschrift (s. § 210 AO Rz. 2). Ist ein Finanzbeamter an der Steuerhinterziehung beteiligt, so tritt ihm gegenüber die Sperrwirkung ein, wenn die Innenrevision innerhalb des FA die Überprüfung der Veranlagungsarbeiten aufnimmt (BGH v. 20.01.2010, 1 StR 634/09, BFH/NV 2010, 1071).

 

Tz. 21b

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei der Prüfung beim Stpfl. oder dessen Berater gehört zum Erscheinen ein Betreten der Geschäftsräume oder der Wohnung des Steuerpflichtigen als dem allgemein nicht zugänglichen, durch Art. 13 GG geschützten Bereich. Nach anderer Auffassung soll es genügen, dass der Prüfer am Prüfungsort eingetroffen oder dort in das Blickfeld des Anzeigeerstatters getreten ist (OLG Stuttgart v. 22.05.1989, 3 Ss 21/89, MDR 1989, 1017; OLG Oldenburg v. 16.06.1953, Ss 90/53, NJW 1953, 1847 betreffend Fahndungsbeamte (Zollstreifen) im Grenzgebiet als "zur zollstrafrechtlichen Prüfung von Zollfunden erschienene Amtsträger").

 

Tz. 21c

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Prüfer muss zur Prüfung erschienen sein, sodass solche Sachverhalte nicht von der Sperrwirkung erfasst sind, auf die sich der Prüfungswille nicht bezieht und die auch nicht in engem sachlichen Zusammenhang zum Prüfungsgegenstand stehen. Der Prüfungswille wird durch die erkennbare ernsthafte Absicht zur Vornahme einer bestimmten Prüfungshandlung gekennzeichnet (BGH v. 05.04.2000, 5 StR 226/99, wistra 2000, 219; BGH v. 05.05.2004, 5 StR 548/03, wistra 2004, 309, 311; BFH v. 19.06.2007, VIII R 99/04, BStBl II 2008, 7).

 

Tz. 21d

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Beendet der Prüfer seine Tätigkeit, ohne die Verkürzung ganz oder teilweise entdeckt zu haben, so lebt für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, strafbefreiende Selbstanzeige zu üben, wieder auf.

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