Plewka/Heerspink, Die konzertierte Selbstanzeige bei Bankenprüfungen, BB 1998, 1337;

Rischar, Die Selbstanzeige im Lichte der Bankdurchsuchungen, BB 1998, 1341;

Ditiges/Grass, Zur kollektiven Selbstanzeige des Hinterziehungshelfers, DB 1998, 1978;

Riegel/Kruse, Befreiende Selbstanzeige nach § 371 AO durch Bankmitarbeiter, NStZ 1999, 325.

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine persönliche Erstattung der Selbstanzeige durch den Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Die Anzeige kann auch durch einen Bevollmächtigten oder durch einen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfolgen (BGH v. 06.06.1990, 3 StR 183/90, HFR 1991, 367). Grundsätzlich muss bei der Erstattung einer Fremdanzeige für einen anderen dessen Person genannt werden (BGH v. 05.05.2004, 5 StR 548/03, wistra 2004, 309, 310: verdeckte Stellvertretung). Das Ergibt sich bereits aus § 371 Abs. 3 AO, wenn eine Nachentrichtungsfrist erforderlich ist. Aus § 371 Abs. 4 AO folgt, dass Fremdanzeigen im Interesse Dritter nur eingeschränkt möglich sind. Demgemäß ist auftragsloses Handeln nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nur möglich, wenn eine Genehmigung bereits vorliegt (Joecks in JJR, § 371 AO Rz. 108).

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Selbstanzeige kann auch erstatten, wer für einen anderen die von diesem geschuldeten Steuern verkürzt hat. In diesem Fall wirkt die Selbstanzeige unmittelbar strafbefreiend, wenn der Anzeigende selbst keinen Vorteil erlangt hat (s. Rz. 26).

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Gesetz sieht für die Selbstanzeige keine Form vor (BGH v. 02.12.2008, 1 StR 244/08, wistra 2009, 189); sie muss nicht als solche bezeichnet werden. Sie wird in der Praxis häufig Berichtigung im Sinne des § 153 AO genannt. Selbst die stillschweigende Berichtigung unrichtiger USt-Voranmeldungen in der Jahresanmeldung ist möglich (BGH v. 13.10.1998, 5 StR 392/98, NStZ 1999, 38; OLG Hamburg v. 21.11.1985, 1 Ss 108/85, wistra 1986, 117: telefonisch). Aus Gründen der rechtlichen und tatsächlichen Klarheit empfiehlt sich aber eine schriftliche Anzeige.

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Selbstanzeige muss gegenüber der Finanzbehörde erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Bedeutung (Joecks in JJR, § 371 AO Rz. 120; BFH v. 28.02.2008, VI R 62/06, BStBl II 2008, 595 zur Berichtigungserklärung nach § 153 AO; a. A. OLG Frankfurt v. 18.10.1961, 1 Ss 854/61, NJW 1962, 974: örtliche und sachliche Zuständigkeit). Die Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Polizeidienststellen sind keine Finanzbehörden. Zwar bestehen keine Bedenken einen Zugang bei einer Finanzbehörde anzunehmen, wenn die Selbstanzeige weitergeleitet wird (Joecks aaO Rz. 121), zu bedenken ist jedoch, dass mit der Selbstanzeige die Tat regelmäßig nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO entdeckt sein wird, bevor die Selbstanzeige bei der Finanzbehörde eingeht (s. Rz. 21). Daher kann im Ergebnis nur eine Selbstanzeige gegenüber der Finanzbehörde strafbefreiende Wirkung haben.

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