Tz. 73
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Zollkodex der Union (UZK) enthält mit Art. 45 UZK eine eigene Vorschrift über die Aussetzung der Vollziehung zollrechtlicher Entscheidungen. Art. 45 UZK geht als EG-Verordnung den nationalen Bestimmungen (§ 361 AO und § 69 FGO) vor. Das Aussetzungsverfahren richtet sich jedoch vorbehaltlich der Antragsbefugnis (Art. 44 Abs. 1 UZK) weiterhin nach den Vorschriften der AO. Nach Art. 45 Abs. 1 UZK hat das Einlegen eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung.
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