Tz. 39b

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 30 Abs. 8-11 AO wurden mit Wirkung vom 25.05.2018 durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541) eingefügt, vgl. BT-Drs. 18/12611, 83.

 

Tz. 39c

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 30 Abs. 8 AO regelt in Anlehnung an § 10 BDSG a. F., unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörden ein automatisiertes Verfahren zum Abgleich geschützter Daten einsetzen dürfen. Weitere datenschutzrechtliche Regelungen zum Abruf geschützter Daten enthält die auf der Grundlage des § 30 Abs. 6 AO erlassene StDAV.

 

Tz. 39d

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Finanzbehörden dürfen bei der Verarbeitung geschützter Daten auf der Grundlage von Kapitel IV DSGVO nach § 30 Abs. 9 AO nur dann einen Auftragsverarbeiter beauftragen, wenn im Rahmen der Auftragsverarbeitung ausschließlich solche Personen die geschützten Daten verarbeiten, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

 

Tz. 39e

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 30 Abs. 10 AO entspricht der Regelung in § 25 Abs. 3 BDSG n. F. und stellt für die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten klar, dass neben dem Vorliegen einer der tatbestandlichen Voraussetzungen der Abs. 4 oder 5 auch ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO oder nach § 31c AO vorliegen muss.

 

Tz. 39f

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Zweckbindung übermittelter Daten in § 30 Abs. 11 Satz 1 AO entspricht im Grundsatz der Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BDSG n. F. Wurden geschützte Daten einer Person, die nicht nach § 30 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist, einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder einer nicht öffentlichen Stelle offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO offenbart worden sind. Satz 2 stellt klar, dass Amtsträger und ihnen gleichgestellte Personen zur Wahrung des nach § 355 des Strafgesetzbuchs strafbewehrten Steuergeheimnisses verpflichtet bleiben. Für andere Personen und Stellen richten sich die Sanktionen bei Datenschutzverstößen nach DSGVO oder entsprechenden nationalen Strafvorschriften.

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