Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen i. S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, die sich nicht auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe oder aus selbstständiger Arbeit beziehen, also bei Einkünften aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie bei sonstigen Einkünften, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Verwaltung dieser Einkünfte bzw. wenn ein solcher im Geltungsbereich der AO nicht feststellbar ist, nach dem Ort, an dem sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet. Dadurch wird vermieden, dass für jedes einzelne Grundstück durch das jeweilige Lage-FA eine gesonderte Feststellung getroffen werden muss. Sinngemäß gilt dies auch für die Fälle der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO. Im Übrigen wird auf die Weisungen in AEAO zu § 18, Nr. 2 und 3, verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge