Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Sind dem Sachverständigen selbst Gründe bekannt, die wegen Besorgnis der Befangenheit gegen seine Einschaltung sprechen, so kann er trotz grundsätzlich einer nach § 96 Abs. 3 AO bestehenden Sachverständigenpflicht die Erstattung des Gutachtens unter Angabe der Gründe wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen (§ 96 Abs. 4 AO). Wegen der in Frage kommenden Gründe s. Rz. 5. Eine Glaubhaftmachung der Gründe ist nicht vorgeschrieben, sodass deren schlüssige Darlegung genügt.

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