Tz. 35

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO kann ein unter die Vorschrift fallender Steuerbescheid oder gleichgestellter Bescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde (§ 16 AO i. V. m. §§ 12, 17 FVG) erlassen worden ist. Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit (§§ 17ff. AO) ist davon nicht erfasst (vgl. von Groll in HHSp, § 172 AO Rz. 161). Der Tatbestand stimmt mit § 130 Abs. 2 Nr. 1 AO (Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts wegen Unzuständigkeit der Erlassbehörde) überein. Ist die sachliche Unzuständigkeit der Erlassbehörde i. S. des § 125 Abs. 1 AO besonders schwerwiegend und offenkundig, ist der Steuerbescheid ohnehin nichtig und damit unwirksam (s. § 125 AO Rz. 6; vgl. in diesem Zusammenhang § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO, s. § 125 AO Rz. 15). Da das Gesetz auf die sachliche Zuständigkeit der Behörde abstellt, kommt eine Aufhebung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO nicht in Frage, wenn innerhalb der sachlich zuständigen Behörde der nach der internen Geschäftsverteilung unzuständige Finanzbeamte gehandelt hat (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 788).

 

Tz. 36

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Aufhebung oder (einschränkende) Änderung steht im pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) der Erlassbehörde (s. § 5 AO Rz. 3 f.). Sie ist umfangmäßig auf den von der sachlichen Unzuständigkeit betroffenen Inhalt des Bescheids beschränkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge