Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da der Datenzugriff nur im Rahmen der Außenprüfung erfolgen kann und eine ausdrückliche Regelung zum Ort des Datenzugriffs fehlt, gelten die allgemeinen Grundsätze des § 200 Abs. 2 AO. Befinden sich die Daten bei einem Dritten, so hat dieser nach § 147 Abs. 6 Satz 3 AO den Datenzugriff zu dulden bzw. die Daten aufzubereiten oder herauszugeben (vgl. § 147 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 bis 3 AO).

Die dabei entstehenden Kosten hat der Stpfl. zu tragen (§ 147 Abs. 6 Satz 4 AO). Der Prüfer hat bei Berufsträgern sein Erscheinen zuvor mit angemessener Frist anzukündigen (§ 147 Abs. 6 Satz 5 AO).

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