Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 119 Nr. 4 FGO ist absoluter Revisionsgrund, wenn ein Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war. Erfasst sind z. B. die Fälle, in denen ein Beteiligter keinen gesetzlichen Vertreter hatte oder es an der Prozess- oder Parteifähigkeit mangelte. Ein Mangel der Vertretung liegt auch dann vor, wenn das Gericht einen Prozessunfähigen zu unrecht als prozessfähig behandelt. Aber auch in bestimmten Prozesssituationen kann sich ein Mangel der Vertretung ergeben, wenn z. B. das Gericht ohne eine entsprechende Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (BFH GrS 3/98, BStBl II 2001, 802; BFH v. 08.10.2012, I B 76, 77/12, BFH/NV 2013, 219; BFH v. 05.02.2014 XI B 7/13, BFH/NV 2014, 141), wenn das FG im Verfahren nach § 94a FGO einen Antrag eines Beteiligten auf mündliche Verhandlung nicht beachtet oder es an einer wirksamen Ladung des Bevollmächtigten zum Termin fehlt. Auf das Fehlen eines Vertreters des gegnerischen Beteiligten kann sich der andere Prozessbeteiligte nicht berufen. Die gesetzliche Regelung dient nicht dem Schutz des Gegners (BFH v. 08.10.2012, I B 22/12, BFH/NV 2013, 389). Dagegen stellt die Beiladung nach Schluss der mündlichen Verhandlung und der fehlende Verzicht eines notwendig Beigeladenen auf die mündliche Verhandlung einen Verfahrensfehler dar, der von den anderen Beteiligten gerügt werden kann (BFH v. 08.06.2015, I B 13/14, BFH/NV 2015, 1695).

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