Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Geschäftsstellen sind Einrichtungen oder Anlagen, die der Tätigkeit eines Unternehmens dienen, in denen aber nur Teilbereiche der Tätigkeit des Unternehmens, wie teilweise ausgelagerte Bürotätigkeit oder Publikumsverkehr, ausgeübt werden, sodass der Begriff der Zweigniederlassung nicht erfüllt wird.

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