Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Geschäftsstellen sind Einrichtungen oder Anlagen, die der Tätigkeit eines Unternehmens dienen, in denen aber nur Teilbereiche der Tätigkeit des Unternehmens, wie teilweise ausgelagerte Bürotätigkeit oder Publikumsverkehr, ausgeübt werden, sodass der Begriff der Zweigniederlassung nicht erfüllt wird.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen