Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuererklärung abzugeben hat. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird (s. § 149 Satz 2 AO), soweit nicht die Steuergesetze selbst die Erklärungspflicht begründen (s. § 149 Satz 1 AO). Die besondere Erwähnung des Erklärungspflichtigen ist nicht überflüssig, weil nicht nur die Steuerschuldner zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind (s. § 31 Abs. 5, 6 ErbStG; s. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO).

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