Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zweigniederlassungen sind stets als Betriebstätten anzusehen. Der Begriff ist dem Handelsrecht entnommen (§§ 13ff. HGB). Zweigniederlassung ist ein ausgegliederter rechtlich unselbstständiger Bereich des Unternehmens, von dem aus selbstständige unternehmerische Tätigkeit der gleichen Art entfaltet wird wie von der Hauptniederlassung.

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