Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aufgrund der nach Abs. 3 erlassenen Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau ist für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von einem Unternehmer i. S. des § 20a Abs. 1 oder Abs. 2 AO im Inland beschäftigt ist und seinen Wohnsitz im Ausland hat, das in § 1 Abs. 1 oder 2 der UStZustV für seinen Wohnsitzstaat genannte FA zuständig (auch s. § 21 AO Rz. 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge