Rz. 6

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Zugelassen sind Spareinlagen aller Kreditinstitute, die im Geltungsbereich der AO zum Einlagengeschäft zugelassen sind. Die Verpfändung erfolgt nach den Vorschriften des BGB (§§ 1274, 1280 BGB). Die Übergabe des Sparbuchs ist zivilrechtlich nicht erforderlich, § 241 Abs. 1 Nr. 3 AO schreibt sie aber ausdrücklich vor.

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