Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auf die Verletzung von Landesrecht kann die Revision zum BFH nur in den Fällen gestützt werden, in denen der Finanzrechtsweg in Angelegenheiten, die der Landesgesetzgebung unterliegen, im Einklang mit § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO eröffnet ist und die revisionsrechtlichen Vorschriften der FGO in den landesgesetzlichen Vorschriften für anwendbar erklärt worden sind. Diese Voraussetzung ist z. B. in den landesgesetzlichen Regelungen zum Kirchensteuerrecht oftmals gegeben.

An die Feststellungen des FG über Bestand und Inhalt landesrechtlicher Vorschriften ist der BFH als Revisionsgericht insoweit ebenso wie bezüglich anderer Rechtsquellen, die nicht Bundesrecht sind, gebunden, als ihm gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erlaubt ist. Hat das FG aus dem von ihm dem Bestand und dem Inhalt nach festgestellten Landesrecht Schlüsse auf die Anwendbarkeit von Vorschriften des Bundesrechts gezogen, so ist das Urteil jedoch insoweit revisibel (BFH v. 15.11.1978, I R 65/76, BStBl II 1979, 193; BFH v. 03.03.2006 II B 70/05, BFH/NV 2006, 1249). Die Revisibilität der landesrechtlichen Norm muss jedenfalls im Zeitpunkt der Revisionseinlegung noch gegeben sein (BFH v. 06.03.1996, II R 102/93, BStBl II 1996, 396).

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