Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Unternehmer muss eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Räume oder Einrichtungen haben (BFH v. 23.05.2002, III R 8/00, BStBl II 2002, 512 m. w. N.; BFH v. 17.09.2003, I R 12/02, BStBl II 2004, 396 m. w. N.; Buciek in Gosch, § 12 AO Rz. 12 f.). Sie muss über eine schlichte Mitbenutzung hinausgehen und mit der Überlassung einer Rechtsposition verbunden sein, die dem Nutzenden nicht mehr ohne Weiteres entzogen oder ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne Weiteres verändert werden kann. Nicht ausschlaggebend ist, dass diese Rechtsposition sich auf eine bestimmte Nutzungsfläche bezieht (BFH v. 18.03.2009, III R 2/06, BFH/NV 2009, 1457) bzw. auf einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung beruht (BFH v. 23.05.2002, III R 8/00, BStBl II 2002, 512 m. w. N.). Es genügt im Einzelfall, dass dem Stpfl. ein bestimmter Raum nicht von Fall zu Fall, sondern zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt und seine Verfügungsmacht darüber nicht bestritten wird (BFH v. 23.05.2002, III R 8/00, BStBl II 2002, 512 m. w. N.); alleinige Verfügungsmacht wird nicht verlangt (BFH v. 22.07.2008, VIII R 47/07, HFR 2009, 481); personenbezogene Kontrollmaßnahmen sind unschädlich (BFH v. 14.07.2004, I R 106/03, BFH/NV 2005, 154 ff.). Die bloße tatsächliche Mitbenutzung eines Raums reicht nicht aus; neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzlich Umstände auf eine auch örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen (BFH v. 04.06.2008, I R 30/07, BStBl II 2008, 922; BFH v. 22.04.2009, I B 196/08, BFH/NV 2009, 1588). Daher sind z. B. keine Betriebstätten der Kehrbezirk des Bezirksschornsteinfegers oder nicht besonders zugewiesene Taxistände (BFH v. 13.09.2000, X R 174/96, BStBl II 2001, 734 m. w. N.), die Privatwohnung eines Arbeitnehmers (BFH v. 10.11.1998, I B 80/97, BFH/NV 1999, 665), Räume des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (BFH v. 29.04.1987, I R 118/83, BFH/NV 1988, 122), sog. Room-Sharing (FG BW v. 19.12.2008, 3 V 2830/07, juris). Unabhängig von der Verfügungsmacht gilt bei Personengesellschaften jede Betriebstätte der Gesellschaft zugleich als Betriebstätte der Gesellschafter (Buciek in Gosch, § 12 AO Rz. 14 m. w. N.).

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