Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO verdeutlicht lediglich spezielle Anwendungsfälle des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind. Hierzu gehören auch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Solche Ausgaben gehören nicht zum Aufgabengebiet der Körperschaft und erfüllen keine steuerbegünstigten Zwecke i. S. der §§ 52 bis 54 AO. Ohne Bedeutung ist, ob die begünstigte Person ein Mitglied oder ein Dritter ist. Hiernach wäre z. B. schädlich, wenn die Körperschaft einem Vorstandsmitglied sämtliche Kosten ersetzt, die diesem durch die Unterhaltung eines auch privat genutzten Telefonanschlusses entstehen. Grundsätzlich ist der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen zulässig. Pauschale Vergütung für Arbeits- oder Zeitaufwand sind nur dann zulässig, wenn dies durch oder aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich vorgesehen ist (BMF v. 14.10.2009, BStBl I 2009, 1318).

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ob eine Vergütung angemessen ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände und Heranziehung von vergleichbaren Vereinbarungen nicht steuerbegünstigten Zwecken dienender Körperschaften festgestellt werden. Es kann nicht gefordert werden, dass Personen, die für derartige Körperschaften tätig sind, hierfür wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen. Als Orientierung für die Angemessenheit von Vergütungen, die von Stiftungen gezahlt werden, kann eine Studie aus dem Jahr 2007 dienen (Sandberg/Mecking, Essen 2008).

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