Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einen verstärkten Schutz für in einem Datenspeicher enthaltene Daten i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO ordnet § 30 Abs. 2 Nr. 3 AO an. Hiernach ist bereits der unbefugte Abruf solcher Daten als Verletzung des Steuergeheimnisses anzusehen, ohne dass es auf das Offenbaren oder Verwerten der abgerufenen Daten ankommt. Die Gesetzesformulierung beschränkt die Befugnis zum Datenabruf auf solche Behörden, die im Besteuerungsverfahren tätig werden und erlaubt ihnen eine Weiterleitung an andere nur, soweit § 30 Abs. 4 AO zutrifft. Im Übrigen s. § 30 Abs. 6 Satz 1 AO und Rz. 39.

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