Tz. 34

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Geldstrafen und Geldbußen, z. B. die in den §§ 369ff. bzw. 377 ff. AO angedrohten Ahndungen von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, sind keine Steuern. Diese Geldleistungen dienen – auch nicht als Nebenzweck – nicht der Erzielung von Einnahmen.

 

Tz. 35

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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