Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Amtsträger sind im Übrigen Personen, die nach deutschem Recht sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Hierunter fallen insbes. alle mit hoheitlichen Tätigkeiten betrauten Angestellten und Arbeiter der Behörden oder sonstiger Stellen. Zu Letzteren zählen behördenähnliche Verwaltungseinheiten, die keine Behörden (§ 6 AO) sind, wie Kirchen und andere Institutionen, die ungeachtet ihres Organisationsgrundes mit der Erledigung öffentlicher Aufgaben befasst sind (Drüen in Tipke/Kruse, § 7 AO Rz. 10). So können auch Unternehmen der öffentlichen Hand als "sonstige öffentliche Stellen" den Behörden gleichzustellen sein, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen (s. § 6 Abs. 1c und 1d).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bedeutet die Verrichtung von Tätigkeiten, die als Ausfluss der Staatsgewalt in Erfüllung der dieser durch gesetzliche Vorschriften übertragenen Pflichten und Befugnisse anzusehen sind. Dabei ist ausschlaggebend, dass die Person diese Aufgaben tatsächlich wahrnimmt. Bedienstete, die hierzu lediglich (mechanische) Hilfe leisten oder Verrichtungen vornehmen, die lediglich aus Anlass oder bei Gelegenheit öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten anfallen, gehören nicht dazu. Putzfrauen, Hausmeister oder im reinen Schreibdienst tätige Personen sind daher keine Amtsträger (dazu s. AEAO zu § 7, Nr. 3). Kein Amtsträger i. S. des § 7 Nr. 3 AO ist, wer, ohne dazu bestellt zu sein, tatsächlich öffentliche Tätigkeiten im Einzelfall oder wiederholt ausübt. Der Ort der Wahrnehmung ist ohne Bedeutung.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Über die Amtsträger i. S. des § 7 AO hinaus können im Einzelfall weitere Personen Amtsträgern gleichgestellt werden (s. z. B. für das Steuergeheimnis § 30 Abs. 3 AO) oder umgekehrt der Kreis der Amtsträger eingeschränkt werden (s. § 371 Abs. 2 Nr. 1c AO: "Amtsträger der Finanzbehörde").

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