Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Neben der Datenübermittlung hat die mitteilungspflichtige Stelle noch weitere Verpflichtungen zu erfüllen, die Ausfluss der Datenübermittlung sind.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AO verpflichtet die mitteilungspflichtige Stelle zur Information der Stpfl. über die die erfolgte oder bevorstehende Datenübermittlung. Eine vorherige Information ist danach möglich, aber nicht vorgeschrieben. Insoweit hat die Stelle einen zeitlichen Spielraum. Die Information an sich steht nicht zur Disposition der mitteilungspflichtigen Stelle. Sie "hat" den Stpfl. zu informieren. Allerdings macht das Gesetz keine näheren Vorgaben zur Erfüllung der Informationspflicht. Sie hat nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AO in geeigneter Weise zu erfolgen. Dem lässt sich entnehmen, dass die Information alle übermittelten Daten umfasst und sich aus ihr der Bezug zur mitteilungspflichtigen Stelle und des zugrundeliegenden Tatbestands herstellen lässt. Mit Zustimmung oder auf Antrag des Stpfl. kann die Übermittlung auch in elektronischer Form erfolgen. Fehlt die Zustimmung, wird in der Regel eine schriftliche Information erfolgen müssen. Ein nur mündlicher Hinweis reicht m. E. nicht aus. In angemessener Zeit erfolgt die Information, wenn sie es dem Stpfl. ermöglicht, die Information im Rahmen seiner Steuererklärung zu berücksichtigen. Denn die Information bezweckt auch, den Stpfl. ggf. auf seine Erklärungspflicht aufmerksam zu machen. Wegen des großen Spielraums bei der Erfüllung der Informationspflicht ist die mitteilungspflichtige Stelle nicht gehindert, mehrere Informationen zu verbinden. § 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 AO stellt klar, dass Auskunftspflichten nach anderen Gesetzen durch § 93c AO nicht ausgeschlossen werden.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO sieht eine Aufzeichnungspflicht für die mitteilungspflichtige Stelle vor. Aufzuzeichnen sind die übermittelten Daten. Diese Aufzeichnungen und die der Mitteilung zugrundeliegenden Unterlagen sind bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Für die Aufbewahrung gelten aufgrund der Verweisung die Ordnungsvorschriften der § 146 AO und § 147 Abs. 2, 5 und 6 AO entsprechend, sodass auch im Zeitpunkt der Übermittlung z. B. nur in Papierform vorhandene Unterlagen auch digitalisiert aufbewahrt werden können. Die Siebenjahresfrist folgt aus der regelmäßigen vierjährigen Verjährungsfrist und der Anlaufhemmung von drei Jahren. Insgesamt ergibt sich unter Einbeziehung des Kalenderjahres der Übermittlung eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Die Frist beruht auf der Überlegung, dass nach Ablauf dieser Frist eine Übermittlung nicht mehr steuerlich verwertbar wäre. Die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen kann auch im Rahmen einer Außenprüfung mit überprüft werden.

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 93c Abs. 2 AO entbindet die mitteilungspflichtige Stelle von der Datenübermittlung, wenn sie ihre Verpflichtung zur Datenübermittlung erst nach des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres erkennt. Wie Abs. 1 Nr. 4 orientiert sich die Frist an der (regelmäßigen) Verjährung des Steueranspruchs auf den sich die Mitteilungspflicht bezieht.

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