1. Allgemeines

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenstand des Feststellungsbescheids sind die im Rahmen einer Personengesellschaft gemeinschaftlich erzielten und in der Person der Gesellschafter einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und die mit ihrer Erzielung in Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen, die deshalb einheitlich abschließend beurteilt werden müssen, damit sie im Folgebescheid auf der Ebene der Gesellschafter steuerlich berücksichtigt werden können (und müssen). Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften kann mehrere einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen enthalten, die eine rechtlich selbstständige Würdigung enthalten und eines rechtlich selbstständigen Schicksals fähig sind, wie z. B. auch die Feststellungen der Einkunftsart und der Höhe der Einkünfte. Sie sind je für sich für den Folgebescheid bindend, begründen die Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO (BFH v. 27.01.2016, X R 53/14, BFH/NV 2016, 889 m. w. N.). Bindend sind also konkret die einzelnen festgestellten Besteuerungsgrundlagen, aber auch negative Aussagen im Grundlagenbescheid, wie z. B. die Nichtanerkennung einer Person als Beteiligter oder die Ablehnung der Qualifizierung als Veräußerungsgewinn oder die geänderte Feststellung der Einkunftsart (BFH v. 27.01.2016, X R 53/14, BFH/NV 2016, 889 m. w. N.). Die Feststellungen können positiver wie negativer Art sein (s. negativer oder kombiniert negativer/positiver Feststellungsbescheid). Wegen der rechtlichen Qualität des Feststellungsbescheids und der Feststellungen sowie zur Teilbestandskraft s. § 179 AO Rz. 7. Nicht in die Feststellung gehören nach dem Wortlaut die im Inland nicht steuerbaren oder steuerbefreiten Einkünfte, z. B. aufgrund eines DBA (s. aber Rz. 80) oder wegen Liebhaberei (BFH v. 24.07.2013, I R 57/11, BStBl II 2016, 633 m. w. N.). Ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter ist auch nicht deshalb als ein an den gemeinsamen Einkünften Beteiligter zu behandeln, weil gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG das Vermögen und Einkommen einer Familienstiftung, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, dem Stifter zugerechnet wird (BFH v. 13.05.2013, I R 39/11, BStBl II 2016, 434 m. w. N.).

2. Feststellung der Beteiligten und der Mitunternehmerschaft

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Beteiligte der Gewinnfeststellung sind die an den Einkünften beteiligten Personen (s. Rz. 7). Der Feststellungsbescheid muss eindeutig angeben, für wen er seinem Inhalt nach bestimmt ist, muss also bindend entscheiden, für welche Personen die Feststellungen getroffen werden, wer Feststellungsbeteiligter ist und mit welchem Anteil er am Ergebnis beteiligt ist. Dazu gehört auch die Feststellung des Bestehens einer Mitunternehmerschaft (u. a. BFH v. 28.06.2006, XI R 31/05, BStBl II 2007, 378). Die Zurechnung bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. mangels solcher nach der gesetzmäßigen Verteilung. Liegen Zweifel über das Bestehen einer Mitunternehmerschaft oder die Beteiligung einzelner Personen vor, ist auch darüber im Feststellungsverfahren zu entscheiden (u. a. BFH v. 01.07.2003, VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27 m. w. N.). Die Feststellung einer Mitunternehmerschaft entfaltet als selbstständiger Regelungsgegenstand eines Gewinnfeststellungsbescheids Bindungswirkung für die rechtlich nachrangigen Feststellungen wie z. B. für die Frage der Erzielung eines Veräußerungsgewinns (BFH v. 14.01.2003, VIII B 108/01, BStBl II 2003, 335).

3. Einkünfte

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenstand der Feststellung sind die für die inländische Besteuerung relevanten gemeinschaftlichen einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte. Dazu gehören auch Gewinne oder Verluste, die ein Beteiligter aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils erzielt. Weist der Feststellungsbescheid keinen Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils aus, wird dadurch für den Folgebescheid in negativer Hinsicht mit Bindungswirkung festgestellt, dass ein solcher Gewinn oder Verlust im Feststellungszeitraum nicht entstanden ist (BFH v. 10.04.2014, III R 20/13, BStBl II 2016, 583). Die Feststellung erfasst stets nur die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht aber Tatbestandsmerkmale außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung (s. § 182 AO Rz. 2a). Daher sind bei Beteiligung einer beschränkt steuerpflichtigen Person nur Einkünfte i. S. des § 49 EStG im Feststellungsbescheid (auch in der Summe der festzustellenden Einkünfte der Personengesellschaft) auszuweisen (BFH v. 24.02.1988, I R 95/84, BStBl II 1988, 663; BFH v. 13.05.2013, I R 39/11, BStBl II 2016, 434 m. w. N.). Dies kann auch Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft betreffen, wenn an ihr mehrere im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, aber nur soweit sie ihnen zuzurechnen sind (BFH v. 24.04.2007, I R 33/06, BFH/NV 2007, 2236 m. w. N.; Söhn in HHSp...

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