Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wenn durch Rechtsvorschrift für den Erlass eines Verwaltungsakts die Mitwirkung eines Ausschusses im Wege der Beschlussfassung vorgeschrieben ist, ist der Verwaltungsakt nicht nichtig, wenn der zuständige Ausschuss den Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war (§ 125 Abs. 3 Nr. 3 AO). Nicht unter § 125 Abs. 3 Nr. 3 AO gehören diejenigen Fälle, in denen ein Ausschuss nicht nur zur Mitwirkung befugt, sondern selbst und allein für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig ist (z. B. sachliche Zuständigkeit des Zulassungsausschusses für die Zulassung zur Steuerbevollmächtigten- bzw. Steuerberaterprüfung). Wenn hier nicht der für die Entscheidung zuständige Ausschuss, sondern die Behörde, der er angehört, den Verwaltungsakt erlässt, bestimmen sich die Konsequenzen nach § 125 Abs. 1 AO. Es wird in der Regel Nichtigkeit anzunehmen sein, es sei denn, die in § 125 Abs. 1 AO geforderte Offenkundigkeit des Fehlers wäre zu verneinen.

 

Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Nichtmitwirkung durch gültigen Beschluss ist nach § 126 Absatz 1 Nr. 4 AO unbeachtlich, wenn der Beschluss nachträglich, jedoch innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 126 Abs. 2 AO gefasst wird.

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