Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Macht der Betroffene objektiv unrichtige oder unvollständige Angaben über entscheidungserhebliche Umstände, ist er nicht schutzwürdig (BFH v. 09.03.2016, V B 82/15, BFH/NV 2016, 897 zum Verschweigen eines Lottogewinns bei Stellung eines Erlassantrags). Kenntnis oder ein Verschulden des Betroffenen ist nicht erforderlich. Ob die Finanzbehörde die Unrichtigkeit hätte erkennen können, ist ebenso unbeachtlich (BFH v. 22.08.2006, I R 42/05, BFH/NV 2007, 404). Der Grad des Verschuldens ist jedoch bei der Ermessenentscheidung über die Rücknahme zu berücksichtigen (s. Rz. 25 ff.); bei vorsätzlichem Handeln ist das Ermessen auf Null reduziert, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, wie etwa ein nennenswertes Mitverschulden der Behörde (BFH v. 18.04.1991, IV R 127/89, BStBl II 1991). Die Angaben müssen von dem Betroffenen selbst stammen; Handeln eines Vertreters, Beistands oder Bevollmächtigten sind dem Betroffenen zuzurechnen (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 283 f.; von Wedelstädt in Gosch, § 130 AO Rz. 57; Loose in Tipke/Kruse, § 130 AO Rz. 28 ff.).

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