Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Finanzbehörde hat das Recht, aber nicht die Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um die behaupteten Verhältnisse festzustellen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 AO; s. BFH v. 04.12.1996, I R 99/94, BStBl II 1997, 404). Eine Pflicht zur Ermittlung wird zu Recht herrschend angenommen, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass die Zurechnung nach § 159 Abs. 1 Satz 1 AO aus Gründen niedrigerer Steuer oder um den Treugeber zu schützen angestrebt und daher das Treuhandverhältnis nur behauptet wird. Ermittelt die Finanzbehörde, so gelten die allgemeinen Regeln der §§ 88ff. AO, die Mitwirkung des Stpfl. kann nach § 328ff. AO erzwungen werden, da § 159 AO die Rechtsfolge für seine Nichterfüllung regelt (s. § 160 AO Rz. 14; BFH v. 10.11.1998, VIII R 3/98, BStBl II 1999, 199; Schmieszek in Gosch, § 159 AO Rz. 20 m. w. N.). Ermittlungen durch die Finanzbehörde verdrängen die Möglichkeit, nach § 159 Abs. 1 Satz 1 AO vorzugehen, nicht (Seer in Tipke/Kruse, § 159 AO Rz. 12).

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