Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 111 Abs. 5 AO sind die § 105 AO und § 106 AO entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass die gesetzlich verankerte Schweigepflicht von Behörden usw. die Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe grundsätzlich nicht beschränkt und eine Verweigerung der Amtshilfe im Hinblick auf solche Geheimhaltungsvorschriften nur in den besonders geregelten Ausnahmefällen in Betracht kommt (s. § 105 AO Rz. 4). Erklärt die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde, das die in Frage kommende Hilfeleistung dem Wohle des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde, ist ein Amtshilfeersuchen unzulässig.

Wegen der Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe, insbes. dem Verfahren bei Verweigerung der Amtshilfe s. § 112 AO. Wegen der übrigen Einzelheiten s. §§ 113 bis 115 AO.

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