Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zuständig ist nach § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO das Gericht der Hauptsache des ersten Rechtszugs, also das FG (Senat oder Einzelrichter, §§ 6, 79a Abs. 2, 3 FGO). Der BFH ist auch dann nicht für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig, wenn sich das Hauptsacheverfahren bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision befindet (BFH v. 27.08.2012, V S 25/12, BFH/NV 2012, 1994). In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden (§ 114 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die Entscheidung ergeht stets durch Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO), der zu begründen ist (§ 113 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nur gegeben, wenn diese in der Entscheidung (nicht erst später) zugelassen ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Ansonsten ist der Beschluss unanfechtbar, auch eine NZB ist nicht statthaft (BFH v. 23.05.2006, VII B 52/06, n. v.; BFH v. 30.08.2006, IX B 139/06, BFH/NV 2007, 73).

Beschlüsse über eine einstweilige Anordnung erwachsen – anders als solche im Vollziehungsaussetzungsverfahren (s. § 69 Abs. 6 FGO) – in materielle Rechtskraft (BFH v. 18.12.1991, II B 112/91, BStBl II 1992, 250). Nach Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein erneuter Antrag demnach nur zulässig, wenn sich die entscheidungserheblichen Umstände nachträglich geändert haben.

Als Streitwert sind regelmäßig 10 % des Betrages anzusetzen, um den in der Hauptsache gestritten wird; ein höherer Ansatz erfolgt, wenn ausnahmsweise durch die Anordnung ggf. zeitlich beschränkt ein endgültiger Zustand begehrt wird.

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