Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 2a Abs. 1 Satz 2 AO gelten das – ebenfalls im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der DSGVO geänderte – BDSG oder andere Datenschutzvorschriften des Bundes sowie entsprechende Landesgesetze für Finanzbehörden nur, soweit dies in der AO oder in den Einzelsteuergesetzen bestimmt ist. Hierdurch wird für das Verhältnis der allgemeinen Datenschutzregelungen zu den spezielleren Normen des steuerrechtlichen Datenschutzes klargestellt, dass Letztere die allgemeinen Regelungen verdrängen. Die Neuregelung des bereichsspezifischen Datenschutzes im Bereich des Steuerrechts macht die Anwendung des BDSG hierfür weitgehend überflüssig. Das BDSG kommt folglich im Bereich des Steuerrechts nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung, nämlich dann, wenn die steuerrechtlichen Regelungen dies ausdrücklich anordnen (vgl. Myßen/Kraus, DB 2017, 1860, 1863).

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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