Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung wird in § 99 Abs. 1 Satz 3 AO besonders berücksichtigt. Auch im Besteuerungsverfahren dürfen Wohnräume grundsätzlich nur betreten werden, wenn der Inhaber damit einverstanden ist (Sonderregelung in § 29 Abs. 2 BewG für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes, "örtliche Erhebungen"). Andernfalls wird die Finanzbehörde auf andere Beweismittel, z. B. Auskünfte, Urkunden, zurückgreifen müssen. Oft wird die Zulassung des Betretens der Wohnräume aber im Interesse des Inhabers stehen, insbes. wenn steuermindernde Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollen. Aus einer Weigerung des Betroffenen kann die FinVerw. dann ggf. nachteilige Schlüsse ziehen, wenn insoweit auch die Mitwirkungspflicht verletzt ist (BFH v. 09.06.2005, IX R 75/03, BFH/NV 2005, 1765). Der weitere Gesetzeswortlaut, wonach die Betretung von Wohnräumen gegen den Willen des Inhabers nur dann zulässig ist, wenn sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, dürfte im Besteuerungsverfahren kaum praktische Bedeutung erlangen. Zu den besonders geschützten Räumen gehört das häusliche Arbeitszimmer nicht, da es nicht dem privaten Wohnen dient; auch das Durchschreiten privater Wohnräume zur Augenscheineinnahme anderer Räume ist ohne die zusätzlichen Anforderungen von § 99 Abs. 1 Satz 3 AO zulässig.

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