Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wie die unselbstständige Anschlussrevision ist auch die unselbstständige Anschlussbeschwerde vom Schicksal der (Haupt-)Beschwerde abhängig, also akzessorisch. Sie ist nicht fristgebunden, kann also bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens eingelegt werden. Auch ist sie – wie die unselbstständige Anschlussrevision – kein Rechtsmittel, sondern ein angriffsweise wirkendes Verteidigungsmittel, ein Antrag innerhalb fremden Rechtsmittels. Die kostenrechtlichen Folgen entsprechen denen der unselbstständigen Anschlussrevision.

Nicht als unselbstständige Anschlussbeschwerde zulässig ist die NZB, sondern nur als selbstständige Hauptbeschwerde, die der Einlegung beim BFH innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 2 FGO) und der Begründung innerhalb der Frist von § 115 Abs. 3 FGO bedarf.

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