Tz. 24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 226 Abs. 3 AO können Stpfl. gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. "Rechtskräftig" festgestellt i. S. von § 226 Abs. 3 AO ist eine Forderung, wenn sie vom FA bestandskräftig festgesetzt worden ist oder durch gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. Unbestritten ist die Gegenforderung des Stpfl., wenn ihr keine sachlichen, den Bestand und die Fälligkeit dieser Forderung berührenden Einwände entgegengehalten werden. Die Finanzbehörde muss sich substantiiert erklären. Ist allerdings das FA für die Feststellung der Gegenforderung des Stpfl. nicht selbst zuständig und diese Forderung gegenüber der zuständigen Behörde noch nicht geltend gemacht, so genügt zur Ablehnung der Aufrechnung der bloße Hinweis der Finanzbehörde, dass das Bestehen des Gegenanspruchs fragwürdig ist (BFH v. 10.07.1979, VII R 114/75, BStBl II 1979, 690; BFH v. 07.01.2003, VII B 186/02, BFH/NV 2003, 446).

 

Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Anders als Stpfl. können Finanzbehörden grundsätzlich auch mit solchen Forderungen aufrechnen, die vom Aufrechnungsgegner bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sind (BFH v. 04.05.1993, VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285; BFH v. 17.10.2001, VII B 9/01, BFH/NV 2002, 367). Wirksam ist die Aufrechnung jedoch nur, wenn die Gegenforderung materiellrechtlich besteht. Diese Frage wird nicht im Erhebungsverfahren durch Abrechnungsbescheid, sondern im vorgreiflichen Anfechtungsverfahren gegen den bestrittenen Steueranspruch entschieden.

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