Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Voraussetzungen der Berufsausübung als Steuerberater usw. sind in §§ 35 bis 55 StBerG geregelt, insbes. das persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Steuerberater (§§ 35 bis 39a StBerG). Von erheblicher praktischer Bedeutung sind die Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG). Vgl. dazu die zahlreichen Beispiele bei Seer in Tipke/Kruse, § 33 FGO Rz. 73.

 

Tz. 10a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO erfasst auch die praktisch bedeutsamen Fälle der Rücknahme und des Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater (§ 46 StBerG). Im Zusammenhang mit dem Widerruf der Bestellung (§ 46 Abs. 2 StBerG) kann die Frage des Rechtswegs Probleme aufwerfen: Wird z. B. die Bestellung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG widerrufen, weil der Steuerberater eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4 StBerG), ist für die Klage gegen den Widerruf der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Für die Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StBerG) ist demgegenüber der allgemeine Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) gegeben. Werden Widerruf und Versagung der Ausnahmegenehmigung – beides sind selbstständige VA (§ 118 Satz 1 AO bzw. § 35 Satz 1 VwVfG) – in einem Bescheid zusammengefasst, sind nach hier vertretener Auffassung diese beiden Verwaltungsentscheidungen getrennt auf dem jeweils eröffneten Rechtsweg einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen (BVerwG v. 26.09.2012, 8 C 6/12, NJW 2013, 330; BVerwG v. 26.09.2012, 8 C 26/11, BVerwGE 144, 211; anders wohl BFH v. 17.05.2011, VII R 47/10, BStBl II 2012, 49; BFH v. 29.11.2011, VII B 110/09, BFH/NV 2012, 797; offengelassen: BFH v. 11.04.2013, VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1230).

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