Tz. 37

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist der Einspruch gegen die Vorbehaltsfestsetzung erfolglos, ist gegen die Vorbehaltsfestsetzung die Anfechtungsklage gegeben (§ 40 Abs. 1 FGO). Eine Anfechtungsklage, mit der allein die Aufhebung des Vorbehalts erstrebt wird, ist unzulässig (BFH v. 30.10.1980, IV R 168 – 170/79, BStBl II 1981, 150). Im Klageverfahren darf sich das FG wegen des Vorbehalts der Nachprüfung nicht auf eine summarische oder kursorische Überprüfung des angefochtenen Steuerbescheids beschränken, weil es damit dem Stpfl. den Rechtsschutz verweigern oder doch zumindest verkürzen würde (BFH v. 07.02.1990, I R 145/87, BStBl II 1990, 1032). Das FG hat daher auch eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgte Steuerfestsetzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen (BFH v. 10.05.1994, IX R 26/89, BStBl II 1994, 902 m. w. N.; BFH v. 20.12.2000, III R 17/97, BFH/NV 2001, 914; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 565 m. w. N.). Es ist aber nicht Sache des FG, den Fall so zu überprüfen, dass eine abschließende Prüfung durch das FA entfallen kann; es braucht nur im Umfang des Klagebegehrens zu prüfen (Seer in Tipke/Kruse, § 164 AO Rz. 58 und § 76 FGO Rz. 35). Das FG kann den angefochtenen Steuerbescheid nicht mit der Begründung aufheben, der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt. Das FG kann das FA im Falle einer zulässigen Vorbehaltsfestsetzung auch nicht zu einer abschließenden Sachaufklärung zwingen, indem es einen unter Nachprüfungsvorbehalt ergangenen Steuerbescheid mit der Begründung aufhebt, der Sachverhalt sei noch nicht ausreichend geklärt (BFH v. 02.02.1988, IX R 164/84, BFH/NV 1988, 552 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, § 164 AO Rz. 58).

 

Tz. 38

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird der Vorbehalt der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung aufgehoben, ist dagegen nur die Klage statthaft (st. Rspr., BFH v. 03.09.2009, IV R 17/07, BStBl II 2010, 631 m. w. N.).

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