Tz. 29

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bedeutet verfahrensmäßige Trennung von der Festsetzung der Steuer. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt in einem eigenen Verwaltungsakt, dem Feststellungsbescheid, und bildet die verbindliche Grundlage für die Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen in Folgebescheiden (s. § 182 Abs. 1 AO). Der Feststellungsbescheid enthält ggf. mehrere Feststellungen, wie z. B. die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Zuordnung von Einkünften unter eine bestimmte Einkunftsart, die Feststellung ihrer Steuerpflicht und/oder ihrer Steuerbefreiung, ihrer Steuerbegünstigung, des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft, der Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns und ihrer Zurechnung usw. (s. § 180 AO Rz. 26 f.). Sie sind je für sich Ausspruch (Tenor) dieses Verwaltungsakts und können für sich selbstständig und gesondert angefochten werden und damit auch selbstständig in Bestandskraft erwachsen (BFH v. 09.02.2011, IV R 15/08, BStBl II 2011, 764 m. w. N.; von Wedelstädt, DB 1997, 696 m. w. N.; im Übrigen s. § 179 AO Rz. 7).

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