Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Entscheidung, ob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung setzt, ist eine Ermessensentscheidung, bei der auch das Interesse des Stpfl. an einer baldigen endgültigen Veranlagung und das Interesse der Finanzbehörde an einer schnellen Durchführung der Veranlagung ohne intensivere Überprüfung berücksichtigt werden müssen. Einer Begründung der Ermessenserwägungen bedarf es jedoch nicht.

 

Tz. 11a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ermessensfehlerfrei ist eine Steuerfestsetzung oder Feststellung unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Finanzbehörde eine abschließende Prüfung bei der Durchführung der Festsetzung aus welchen Gründen auch immer nicht vornehmen will, z. B. bei umfangreicherem Sachverhalt oder schwierigen Rechtsfragen oder bei einer beabsichtigten Prüfung von Schätzungsbescheiden. Nicht erforderlich ist, dass die abschließende Prüfung durch die Außenprüfung erfolgen soll. Die Finanzverwaltung kann Ermessensrichtlinien festlegen, nach denen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle wie z. B. bei Großbetrieben, die der regelmäßigen Betriebsprüfung nach § 4 Abs. 2 BpO unterliegen, oder bei anderen Stpfl. als Großbetrieben, bei denen eine Außenprüfung beabsichtigt ist, der Vorbehalt der Nachprüfung für die zu prüfenden Veranlagungszeiträume verfügt wird.

 

Tz. 11b

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Steuer unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird, obwohl feststeht, dass eine abschließende Prüfung nicht stattfinden wird, oder wenn dies lediglich zur Auswertung eines noch nicht vorliegenden Grundlagenbescheids geschieht, da dessen Auswertung durch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gesichert ist (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 489 m. w. N.).

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