Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 233a Abs. 2 Satz 3 AO endet der Zinslauf mit dem Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 124 Abs. 1 AO). Bei der üblichen Bekanntgabe durch einfachen Brief oder durch Bereitstellung zum Abruf (§ 122a AO) endet der Fristlauf nach Ablauf der Drei-Tages-Fiktion (§ 122 Abs. 2 AO; § 122a Abs. 4 Satz 1 AO; BFH v. 13.12.2000, X R 96/88, BStBl II 2001, 274), bei einer Bekanntgabe durch förmliche Zustellung im Zeitpunkt der Zustellung. Worauf die – späte – Wirksamkeit der Steuerfestsetzung beruht, ist unerheblich. Auch eine verzögerte Sachbehandlung durch die Finanzverwaltung hat keinen Einfluss auf den Zinslauf (BFH v. 02.02.2001, XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003; BFH v. 30.10.2001, X B 147/01, BFH/NV 2002, 506; BFH v. 31.05.2017, I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob in derartigen Fällen ein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen in Betracht kommt (s. Rz. 27). Dies ist insbes. deshalb von Bedeutung, weil der Zinslauf nicht auf eine Höchstdauer beschränkt ist.

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 233a Abs. 4 AO soll die Festsetzung der Zinsen mit dem Steuerbescheid verbunden werden. Dies ist unproblematisch, da bei der Bekanntgabe mittels einfachen Briefes oder durch Bereitstellung zum Abruf bei der Berechnung des Zinslaufs von der Bekanntgabefiktion ausgegangen wird; dann stimmen der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuerfestsetzung und des Endes des Zinslaufes überein. Nur wenn der Stpfl. den Zugang oder den Zugangszeitpunkt bestreitet, kommt es auf den tatsächlichen Zugang an. Allerdings kann sich der Stpfl. nicht darauf berufen, dass ihm der Bescheid vor Ablauf des Drei-Tages-Zeitraums zugegangen ist. Dies widerspräche dem Vereinfachungsgedanken der Vorschrift (BFH v. 13.12.2000, X R 96/98, BStBl II 2001, 274; differenzierend Loose in Tipke/Kruse, § 233a AO Rz. 27). Bei Zustellungen kommt die Fiktion nicht zur Anwendung, sodass die Zinsberechnung taggenau nach dem Bekanntgabezeitpunkt zu erfolgen hat. Wegen der monatsbezogenen Zinsberechnung wirken sich Abweichungen der Bekanntgabedaten aber nur selten (am Monatsende) aus.

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zahlungen, die der Stpfl. vor Wirksamkeit der Bekanntgabe leistet, verkürzen den Zinslauf nicht. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Zahlungen freiwillig zur Vermeidung von Nachzahlungen oder rechtsirrtümlich geleistet werden. Dies entspricht dem Prinzip der Soll-Verzinsung (BFH v. 31.05.2001, IV B 141/00, BFH/NV 2001, 1375; BFH v. 06.11.2002 V R 75/01, BStBl II 2003, 115). Um eine Übermaßbesteuerung zu vermeiden, können vorzeitig geleistete Zahlungen bei Entstehung von Nachzahlungszinsen im Billigkeitswege berücksichtigt werden (s. Rz. 27). Erstattungszinsen können durch eine vorzeitige (Über-)Zahlung des zu erwartenden Steuerbetrags nicht entstehen.

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