1. Regelung

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Vorliegen eines Verwaltungsakts setzt eine Regelung voraus, durch die einseitig verbindlich Rechtverhältnisse festgestellt oder gestaltet (begründet, geändert, aufgehoben) werden. Eine rechtliche Regelung liegt auch bei der Ablehnung eines Antrags auf Begründung, Änderung oder Aufhebung, bzw. auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses vor. Unerheblich ist, ob es sich um eine gebundene Entscheidung oder eine Ermessensentscheidung handelt. Rein tatsächliche Handlungen, Vorbereitungshandlungen und Wissenserklärungen haben grundsätzlich keinen Regelungscharakter. Als Beispiele sind zu nennen: Aktenführung, Mahnung (s. § 259 AO, Rz. 3), Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung (BFH v. 16.11.2011, X R 18/09, BStBl II 2012, 129; v. 27.09.2017, XI R 15/15, BStBl II 2018, 155), Erteilung von Kontrollmitteilungen, vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit, Benennungsverlangen der Empfänger (a. A. h. M. in der Literatur s. § 160 AO Rz. 13), einfache Prüfungshandlungen des Außenprüfers, Gewährung von Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs, Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO (FG Düsseldorf v. 25.04.2007, 7 K 4756/06, EFG 2007, 1536; s. § 93 Rz. 41), tatsächliche Verständigung (BFH v. 12.06.2017, III B 147/16, BStBl II 2017, 1165). Auch der Kontoauszug des Finanzamts hat lediglich informatorischen Charakter und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Bei Unklarheiten ist ein Abrechnungsbescheid zu beantragen (BFH v. 15.01.2007, IX B 239/06, BFH/NV 2007, 1088).

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bloße Wissenserklärung und kein Verwaltungsakt ist auch die Mitteilung der OFD an den Steuerpflichtigen über eine Anweisung an das Finanzamt. Keine Regelung enthalten Anträge der Finanzbehörden an andere Behörden, etwa an Gewerbeaufsichtsbehörden, das Handelsregister, an das Insolvenzgericht. Keine rechtliche Regelung enthalten Schlussbesprechung und Außenprüfungsbericht, sowie Entscheidungen im Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde, soweit der Steuerpflichtige nicht unmittelbar rechtlich berührt ist. Dagegen sind Anträge an das Amtsgericht auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung (s. § 284 Abs. 8 Satz 1 AO) sowie zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner Verwaltungsakt. Reine Vorbereitungsmaßnahme ohne rechtlichen Charakter ist nach der Rechtsprechung des BFH die vom Prüfer während der Außenprüfung gegenüber dem Steuerpflichtigen erlassene schriftliche Aufforderung bestimmte Fragen zu beantworten sowie genau bezeichnete Unterlagen vorzulegen, wenn sie lediglich der Ermittlung steuermindernder Umstände dient. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige die Aufforderung nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt als Maßnahme zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens verstehen musste (BFH v. 28.09.2011, VIII R 8/09, BStBl II 2012, 395). Mangels zwangsweiser Durchsetzbarkeit ist auch die Aufforderung, ein Fahrtenbuch zu führen, kein Verwaltungsakt (BFH v. 19.07.2005, VI B 4/05, BFH/NV 2005, 1755 f.).

 

Tz. 12

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Probleme wirft in der Praxis die Frage der Abgrenzung des Zweitbescheids, gegen den als Rechtsmittel der Einspruch gegeben ist, von der wiederholenden Verfügung auf, die den Rechtsschutz nicht neu eröffnet. Bei der bloßen Wiederholung eines Verwaltungsakts liegt kein neuer Verwaltungsakt vor (z. B. bei der Teilrücknahme eines Haftungsbescheids hinsichtlich der Nennung des verbleibenden ursprünglichen Haftungsbescheids, BFH v. 04.11.2003, VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460; neue Terminbestimmung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei Bestandskraft der Anordnung (BFH v. 04.03.2008, VII B 13/07, BFH/NV 2008, 1140; BFH v. 20.07.2013, VI B 21/12, BFH/NV 2012, 1764). Nimmt die Behörde dagegen erneut die Sachaufklärung auf oder geht sie auf neues Vorbringen mit einer abweichenden Begründung ein, entscheidet sie erneut über die Sache und erlässt einen zweiten Verwaltungsakt, z. B. im Falle einer erneuten Prüfungsanordnung (BFH v. 12.01.1983, IV R 211/82, BStBl II 83, 360).

 

Tz. 13

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Bei der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO handelt es sich um einen Verwaltungsakt, (s. § 89 AO; BFH v. 12.08.2015, I R 45/15, BFHE 251, 119).

 

Tz. 14

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Auch die Ablehnung, der Widerruf oder die Aufhebung der verbindlichen Auskunft sind Verwaltungsakte (§ 2 Abs. 4 StAuskV).

 

Tz. 15

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Bei der in §§ 204 bis 207 AO geregelte verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung handelt es sich nach h. M. um einen Verwaltungsakt, da insoweit Voraussetzungen, Verfahren, Form, Bindungswirkung und Bestandskraft ausdrücklich gesetzlich geregelt sind (s. § 204 Rz. 10; Güroff in Gosch, § 118 AO Rz. 16; Seer in Tipke/Kruse, § 204 AO Rz. 2; BFH v. 05.06.2014, VI R 90/13, BStBl II 2015, 48). Auch eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft nach § 42 EStG ist ein feststellender Verwaltu...

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