Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) enthält § 181 Abs. 3 und 4 AO eine abweichende Bestimmung über den Beginn der Feststellungsfrist. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung (§ 21 BewG), die Fortschreibung (§ 22 BewG), die Nachfeststellung (§ 23 BewG) oder die Aufhebung (§ 24 BewG) eines Einheitswertes vorzunehmen ist (§ 181 Abs. 3 Satz 1 AO). Sie beginnt nach § 181 Abs. 3 Satz 2 AO jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine einzureichende Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswertes eingereicht wird, sofern dieser Zeitpunkt nach dem durch § 181 Abs. 3 Satz 1 AO bezeichneten Zeitpunkt liegt. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist jedoch spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist.

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird der Beginn der Feststellungsfrist für die Feststellung des Einheitswertes wegen des Zeitpunkts der Erklärungsabgabe nach § 181 Abs. 3 Satz 2 AO hinausgeschoben, so hat dies eine entsprechende Verschiebung des Beginns der Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung auf einen Fortschreibungszeitpunkt zur Folge (s. die ähnliche Regelung in § 170 Abs. 4 AO).

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine weitere Anlaufhemmung schreibt § 181 Abs. 4 AO vor, wonach die für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten geltende Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres beginnt, auf dessen Beginn der Einheitswert erstmals steuerlich anzuwenden ist (z. B. wurden die zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellten Einheitswerte des Grundbesitzes der Besteuerung erstmals zum 01.01.1974 zugrunde gelegt).

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