Tz. 43

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Unterscheidung von direkten und indirekten Steuern hat v.a. europarechtliche Bedeutung: Art. 113 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für die unionsrechtliche Harmonisierung im Bereich der indirekten Steuern (Khan in Geiger/Kotzur/Khan, Art. 113 AEUV Rz. 1). Hierauf beruhen insbes. die MwStSystRL und die VerbrauchStRL. Die Harmonisierung der direkten Steuern kann demgegenüber lediglich nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 114, 116 AEUV erfolgen. Insbes. ist hierfür eine einstimmige Entscheidung aller EU-Mitgliedstaaten erforderlich (arg. e Art. 114 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV; s. § 1 AO Rz. 12).

 

Tz. 44

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Direkte Steuern werden unmittelbar, d. h. aufgrund besonderer Veranlagung, bei demjenigen erhoben, den die Steuer wirtschaftlich treffen soll. Steuerschuldner und wirtschaftlicher Steuerträger sind demnach identisch (Hey in Tipke/Lang, § 7 Rz. 20). Indirekte Steuern werden demgegenüber vom Steuerschuldner, bei dem sie im Wege der Veranlagung erhoben werden, auf den letztlich wirtschaftlich Belasteten, den Steuerträger überwälzt. Beispiele hierfür sind insbes. die USt und die besonderen Verbrauchsteuern (z. B. BierSt, SchaumwSt, KaffeeSt, EnergieSt, BranntwSt).

 

Tz. 45

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge