Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die FGO kennt ebenso wie die anderen Prozessordnungen Gestaltungsklagen, Leistungsklagen und Feststellungsklagen, und ihr Klagensystem entspricht dem der VwGO.

 

Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 1. Alt. FGO) ist verwaltungsaktsbezogen und stellt ihrer Art nach eine Gestaltungsklage dar, da mit ihr eine rechtsändernde Wirkung durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts angestrebt wird. Sie stellt die häufigste Klageart dar. Die FG überprüfen die mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakte auf Rechtmäßigkeit, nicht auf Zweckmäßigkeit. Das FG ist daher grundsätzlichen auf Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt, sodass es bei Feststellung der Unrechtmäßigkeit die angefochtene Verfügung nur aufheben kann (Kassationsprinzip; § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dies ist Ausdruck des Prinzips der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Hieran ändert auch die Regelung des § 100 Abs. 2 FGO (vgl. § 113 Abs. 2 VwGO, § 131 SGG) nichts, die es dem FG aus Gründen der Verfahrensökonomie ausnahmsweise erlaubt, anstelle eines als ungerechtfertigt erachteten Betrages einen anderen Betrag selbst festzusetzen. Eine besondere Form der Anfechtungsklage ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO), mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden kann.

 

Tz. 20

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Die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 2. Alt. FGO) ist eine verwaltungsaktsbezogene Leistungsklage, die dann Erfolg hat, wenn die Finanzverwaltung den Erlass eines Verwaltungsaktes zu Unrecht abgelehnt hat. Steht der Erlass des begehrten Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde, ist dem FG verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Finanzverwaltung zu setzen. Auch hier überprüft das Gericht lediglich die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung.

 

Tz. 21

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Die allgemeine Leistungsklage ist in der FGO – ebenso wie in der VwGO – nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, wird dort jedoch der Sache nach genannt. Dies folgt aus der Formulierung der §§ 40 Abs. 1 3. Alt., 41 Abs. 2 Satz 1 FGO. Mit der Leistungsklage kann eine behördliche Leistung begehrt werden, die nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht ("andere Leistung", § 40 Abs. 1 3. Alt. FGO).

 

Tz. 22

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Die Feststellungsklage (§ 41 FGO) schließlich ermöglicht die Feststellung, ob ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Fiskus besteht oder nicht besteht, bzw. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Sie ist gegenüber allen anderen Klagearten subsidiär (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO).

 

Tz. 23

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Keine besondere Klageart ist die Untätigkeitsklage (§ 46 FGO). Sie ermöglicht dem Kläger abweichend von § 44 Abs. 1 FGO ausnahmsweise auch dann den Zugang zum FG, ohne dass ein Einspruchsverfahren (§§ 347ff. AO) abgeschlossen wurde. Die Untätigkeitsklage bietet also Rechtsschutz im Falle behördlicher Untätigkeit.

 

Tz. 24

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Die Sprungklage (§ 45 FGO) stellt ebenso wenig eine eigene Klageart dar. Sie befreit den Kläger unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vom grundsätzlichen Erfordernis eines erfolglos durchgeführten und abgeschlossenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens.

 

Tz. 25

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Einstweiligen (vorläufigen) Rechtsschutz kann der Bürger mit einem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) bzw. mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) erlangen. Grundsätzlich ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegeben, wenn die statthafte Klageart in der Hauptsache eine Anfechtungsklage ist (Rz. 17), im Übrigen die einstweilige Anordnung.

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