Tz. 48

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von Grad und Umfang der Unaufklärbarkeit der steuererheblichen Sachverhalte hängt der Umfang der Schätzung ab. Vollschätzung ist die umfassende Schätzung aller Teile der Bemessungsgrundlage einer bestimmten Steuer in einer Steuerfestsetzung z. B. bei Nichtabgabe der Steuererklärung. Sie ist nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen hinsichtlich einzelner Teile der Bemessungsgrundlage keine Klarheit geschafft und damit weder eine Teilschätzung noch eine Ergänzungsschätzung durchgeführt werden kann (Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Rz. 46 ff. m. w. N.). Vollschätzungen sind z. B. Gewinnschätzungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder einem freien Beruf oder Umsatzschätzungen. Auch bei der Vollschätzung sind – soweit bekannt – einzelne Grundlagen zu berücksichtigen. Bei der Teilschätzung handelt es sich um die Schätzung von einzelnen Teilen der Besteuerungsgrundlage. Dazu gehört auch die Schätzung von Einnahmen bei Kassenfehlbeträgen. Teilschätzungen sind auch Ergänzungsschätzungen, bei denen ein geschätzter Teil der festgestellten Besteuerungsgrundlage hinzugefügt wird, wie z. B. bei Schätzung der unentgeltlichen Wertabgaben i. S. des § 3 Abs. 1b und 9a UStG, der Schätzung von Privatanteilen an oder der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern o. Ä.

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