Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die unselbstständige Anschlussrevision ist spätestens einen Monat nach Zustellung der Revisionsbegründung einzulegen und zu begründen (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 155 FGO; BFH v. 09.05.2000, VIII R 77/97, BStBl II 2000, 660), ist also fristgebunden. In förmlicher Hinsicht erfolgt die Anschließung durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift beim BFH (§ 554 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 155 FGO); eine fristgerechte Einreichung beim FG ist nicht möglich. Eine unzulässige Revision kann in eine unselbstständige Anschlussrevision umgedeutet werden, wenn deren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (BFH v. 22.05.1979, VIII R 218/78, BStBl II 1979, 741; BFH v. 12.12.2012, I R 69/11, BFH/NV 2013, 840 m. w. N.); sie kann sich als solche ausnahmsweise auf die Anfechtung der Kostenentscheidung (s. § 145 Abs. 1 FGO) beschränken (BFH v. 02.06.1971, III R 105/70, BStBl II 1971, 675; BFH v. 27.09.1994, VIII R 36/89, BStBl II 1995, 353). Die Anschlussrevision bedarf – abgesehen von der Frist – der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels (s. Rz. 3 ff.).

Da die unselbstständige Anschlussrevision ihrem Bestande nach vom Schicksal der (Haupt)Revision abhängig ist, bewirkt die Einwilligung in die Rücknahme der Revision die Wirkungslosigkeit der Anschlussrevision. Wirkungslos wird die unselbstständige Anschlussrevision auch durch Verwerfung der Revision als unzulässig (§ 554 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 155 FGO). Sie ist mangels Devolutiv- und Suspensiveffekt in Wahrheit kein Rechtsmittel, sondern hat die Bedeutung eines Antrags innerhalb der vom Revisionsführer eingelegten Revision (BFH v. 04.10.1983, VII R 16/82, BStBl II 1984, 167; BFH v. 20.09.1999, III R 33/97, BStBl II 2000, 208).

Aus der Verknüpfung von Revision und unselbstständiger Anschlussrevision folgt, dass über beide Rechtsmittel gemeinsam verhandelt und entschieden werden muss. Erweist sich die Revision als zulässig aber unbegründet, die unselbstständige Anschlussrevision jedoch als begründet, so ist das angefochtene Urteil – entgegen dem sonst herrschenden Grundsatz des Verböserungsverbots zulasten des Revisionsklägers im Revisionsverfahren – zum Nachteil des Revisionsführers abzuändern.

Für die Kostenentscheidung gilt die Anschlussrevision als selbstständiges Rechtsmittel; die Streitwerte sind zusammenzurechnen (BFH v. 23.08.1967, I R 183/66, BStBl II 1968, 60; BFH v. 09.11.1994, XI R 33/83, BFH/NV 1995, 621). Für die Kostenentscheidung gelten §§ 135, 136 FGO. Wird die Anschlussrevision deshalb wirkungslos, weil der Revisionskläger nach erfolgter Anschließung die Revision zurücknimmt, fallen ihm die Gesamtkosten zur Last (BFH v. 13.03.1981, III R 83/80, BStBl II 1981, 441). Ist die Anschlussrevision wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässig, hat der Anschlussrevisionskläger die Kosten der Anschlussrevision zu tragen (BFH v. 24.09.1971, VI R 7/71, BStBl II 1972, 90; BFH v. 15.10.2010, V R 20/09, BFH/NV 2011, 421). Desgleichen fallen dem Anschlussrevisionskläger die Kosten der Anschlussrevision zur Last, wenn er die Anschlussrevision nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt oder begründet hat, weil dann die Anschlussrevision von vornherein unzulässig ist.

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