Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ausgeschlossen sind die Angehörigen eines Beteiligten, also der unter § 82 Abs. 1 Nr. 1 AO bezeichneten Personen (s. Rz. 3). Wer in diesem Sinne als Angehöriger gilt, ergibt sich kraft ausdrücklicher Verweisung aus § 15 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge