Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (s. § 425 BGB). So berührt eine Stundung (s. § 222), die einem Gesamtschuldner gewährt wird, nur diesen und lässt die Fälligkeit der Forderung gegenüber den anderen Gesamtschuldnern unberührt. Dasselbe gilt für die Aussetzung der Vollziehung (s. § 361). Ein Billigkeitserlass (s. § 227) bringt nur die Schuld desjenigen Gesamtschuldners zum Erlöschen, demgegenüber er gewährt worden ist (s. auch § 191 Abs. 5 Nr. 2 AO für den Fall der Haftung). Dies gilt unabhängig davon, ob der Erlass aus persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen (s. § 227 AO Rz. 43) ausgesprochen wurde. Diese Unterscheidung kann sich nur auf die Frage der ermessensgerechten Heranziehung der anderen Gesamtschuldner auswirken. Im Falle der sachlichen Unbilligkeit wird sich regelmäßig die Geltendmachung gegenüber allen Gesamtschuldnern verbieten bzw. die Ausdehnung des Erlasses auf diese gebieten. Die Wirkungen eines Insolvenzplans nach § 254 Abs. 1 InsO stehen einer Erfüllung nicht gleich (FG Sa v. 23.11.2011, 2 K 1683/09, ZIP 2012, 1191).

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch die Zahlungsverjährung läuft grundsätzlich gegen jeden Gesamtschuldner gesondert (s. § 231 AO Rz. 18; § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO für den Fall der Haftung). Im Fall der Konfusion infolge einer Fiskalerbschaft erlischt nur die Schuld des Erblassers (BFH v. 07.03.2006, VII R 12/05, BStBl II 2006, 584).

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Umstand, dass gegen einen der Gesamtschuldner die Steuer bereits unanfechtbar festgesetzt ist, steht der Festsetzung einer höheren Steuer gegenüber den anderen Gesamtschuldnern selbst dann nicht entgegen, wenn die unanfechtbare Festsetzung fehlerhaft war und ihre Änderung nicht nach §§ 172ff. AO möglich ist (BFH v. 13.05.1987, II R 189/83, BStBl II 1988, 188; BFH v. 08.03.2017, II R 31/15, BFHE 257, 353). Der bestandskräftige Bescheid entspricht einem Urteil i. S. des § 425 Abs. 2 BGB. Auch die Herabsetzung der Steuerschuld (z. B. durch geänderten Steuerbescheid oder aufgrund eines Rechtsbehelfsverfahrens) wirkt nur gegenüber denjenigen Gesamtschuldnern, denen gegenüber der geänderte Steuerbescheid ergangen ist (s. § 155 Abs. 3 Satz 1 AO und § 124 Abs. 1 AO) bzw. die an dem Rechtsbehelfsverfahren i. S. des § 359 AO, §§ 57, 122 FGO beteiligt waren.

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