Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch die Ablehnung eines Antrages auf Steuerfestsetzung ist einem Steuerbescheid gleichgestellt. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Die Abgabe einer Steuererklärung ist i. d. R. als ein derartiger Antrag anzusehen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Steuerfestsetzung dargetan ist (BFH v. 12.05.1989, III R 200/85, BStBl II 1989, 920). Besteht kein berechtigtes Interesse, handelt es sich vielmehr bei der Abgabe von Steuererklärungen um die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, liegt kein Antrag auf Steuerfestsetzung vor (BFH v. 18.06.1991, VIII R 54/89, BStBl II 1992, 124).

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