Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Während die Ordnungsvorschriften der AO im Grundsatz von einer papiergebundenen Buchführung ausgehen (Schaumburg, DStR 2002, 829) – ohne diese vorzuschreiben –, setzt § 147 Abs. 6 AO eine datenverarbeitungsgestützte Buchführung voraus und schafft neue Zugriffsformen zugunsten der Finanzverwaltung für digitale Unterlagen. Durch diese sollen gerade angesichts des Buchführungsumfangs bei Konzernen und Großbetrieben "rationellere und zeitnähere Außenprüfungen" (BMF v. 16.07.2001, IV D 2 – S 0316–136/01, BStBl I 2001, 415) und damit eine effiziente Prüfung der steuerlichen Verhältnisse ermöglicht werden, wenn nicht sogar durch § 147 Abs. 6 AO eine Überprüfbarkeit papierloser Buchführungswerke überhaupt sichergestellt werden sollte (so BT-Drs. v. 27.09.1999, 14/1655, 20).

 

Tz. 22

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Einführung des § 147 Abs. 6 AO war verfassungsrechtlich noch nicht geboten (so aber wohl Burchert, INF 2001, 230, 234); gleichwohl sichert er eine gleichheitssatzkonforme Besteuerung. Dass die Norm ihrerseits verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wird von Teilen der Literatur sowohl aus datenschutzrechtlichen Gründen als auch mit Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezweifelt (s. nur Kerssenbrock/Riedel/Strunk, DB 2002, Beilage 9). Demgegenüber hält die h. M. die Vorschrift zumindest bei strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall für verfassungsgemäß (umfassend Drüen, StuW 2003, 205; Schmitz, StBp 2002, 189, 191). Auch die Rechtsprechung hält § 147 Abs. 6 für verfassungsgemäß (FG RP v. 13.06.2006, 1 K 1743/05, EFG 2006, 1634; BFH v. 16.12.2014, VIII R 52/12, BFH/NV 2015, 2145).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge