Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist der angefochtene Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht nach § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO auf Antrag aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist (§ 100 Abs. 1 Satz 3 FGO). Rückgängig gemacht werden können nur die unmittelbaren Folgen der Vollziehung (Befolgung) des Verwaltungsakts. Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, da erfahrungsgemäß die Finanzbehörden aus rechtskräftigen Urteilen, die einen Steuerbescheid aufheben oder ändern, umgehend die Folgen zu ziehen pflegen, ohne gesondert zur Erstattung verurteilt zu sein. Deshalb fehlt einem entsprechenden förmlichen Begehren regelmäßig so lange das Rechtsschutzbedürfnis, bis erkennbar wird, dass das FA von sich aus nicht die sich aus der Entscheidung ergebenden Folgen ziehen wird (s. BFH v. 16.07.1980, VII R 24/77, BStBl II 1980, 632; a. A. Brandis in Tipke/Kruse, § 100 FGO Rz. 45).

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