Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Drittwirkung üben nur unanfechtbare Steuerbescheide usw. aus. Ein Bescheid ist unanfechtbar, wenn die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder wenn über einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel unanfechtbar entschieden worden ist. Der Drittwirkung steht nicht entgegen, dass der Steuerbescheid änderbar ist (§§ 164, 165 AO, §§ 172ff. AO; Heuermann in HHSp, § 166 AO Rz. 6)). Die Regelung wirkt sich vor allem bei Haftenden aus: stehen dem Haftungsschuldner grundsätzlich sämtliche Einwendungen des Steuerschuldners gegen den Anspruch zu, sind ihm diese jedoch nach § 166 AO abgeschnitten, wenn er den Steuerbescheid als Vertreter oder Bevollmächtigter des "Erstschuldners" oder kraft eigenen Rechts hätte anfechten können (BVerfG v. 29.11.1996, 2 BvR 1157/93, BStBl II 1997, 415; Loose in Tipke/Kruse, § 191 AO Rz. 133).

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