Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuerschuldner ist, wer eine Steuer schuldet. Nach § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner ist. Dies richtet sich danach, in wessen Person sich die subjektiven und objektiven Merkmale des Steuertatbestandes verwirklichen, an den die Leistungspflicht anknüpft (s. § 38 AO). Steuerschuldner können zugleich mehrere Personen sein, die dann als Gesamtschuldner anzusehen sind (s. § 44 AO). Das ist z. B. gemäß § 20 ErbStG, § 13 GrEStG, § 10 Abs. 3 GrStG und Art. 84 UZK der Fall. Auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten gemäß § 26b EStG besteht die Gesamtschuld, die indes nichts daran ändert, dass es sich um mehrere Steuerpflichtige handelt, die erst nach der Einkünfteermittlung wie ein Stpfl. behandelt werden (BFH v. 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782, 785).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuerschuldner und Entrichtungsschuldner sind nicht stets identisch (s. Rz. 7 und § 43 Satz 2 AO). Vom Steuerschuldner zu unterscheiden ist auch der Steuerträger, d. h. derjenige, den die Steuer nach dem Willen des Gesetzgebers wirtschaftlich treffen soll und auf den sie normalerweise im Preis überwälzt wird. Der Steuerträger fällt nicht unter § 33 Abs. 1 AO, er ist nicht Stpfl. Im Bereich der direkten Steuern (vom Einkommen, Ertrag und Vermögen) ist der Steuerschuldner i. d. R. personengleich mit dem Steuerträger; nicht dagegen bei den indirekten Steuern, insbes. der Umsatzsteuer, einigen Verkehrsteuern, den Verbrauchsteuern und den Zöllen.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Kosten der Steuerzeichen (Wertmarken und Banderolen) sind keine Steuern. Die vom Erwerber erbrachte Gegenleistung tilgt daher keine Steuerschuld i. S. des § 33 Abs. 1 AO und begründet nicht die Steuerpflichtigeneigenschaft. Dagegen wird die Steuerschuld durch Verwendung des Steuerzeichens entrichtet (s. § 167 Satz 2 AO). Der hierzu Verpflichtete schuldet die Steuer und ist daher Stpfl. Entsprechendes gilt bei der Verwendung eines Steuerstemplers. Eine andere Konstruktion weist § 12 TabakStG auf: Der Hersteller oder Einführer von Tabakwaren, für die Steuer regelmäßig durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist, hat diese auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bestellen und die Steuerzeichenschuld in dieser Steueranmeldung selbst zu berechnen, wobei die Steuerzeichenschuld aber erst mit dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwerts entsteht. Auf die Steuerzeichenschuld sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge