Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Betroffene, dessen Antrag stattgegeben wird oder dessen Erklärung unverändert im Steuerverwaltungsakt akzeptiert wird, kennt die Gründe für dessen Ergehen und Inhalt aus seinem eigenen Vorbringen, sodass eine Begründung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit der Verwaltungsakt mit Drittwirkung ausgestattet ist: In diesem Fall ist im Interesse des Dritten der Verwaltungsakt zu begründen. Nur mittelbare Auswirkungen reichen jedoch nicht aus. Wird einem Antrag nur zum Teil entsprochen, so ist die Teilablehnung zu begründen.

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